Der befreite Schimpanse und der befreite Fluss: Das anthropozentrische Fundament des Rechts bekommt Risse

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Kann ein Schimpanse eigene Rechte haben?

Es geschah am 3. November 2016. Die argentinische Richterin Marià Alejandra Mauricio fällte ein historisches Urteil. Cecilia, ein Schimpanse, müsse sofort aus seinem engen Käfig befreit werden, beschloss Mauricio. Die Richterin gab einer Habeas-Corpus-Klage Recht, die von der argentinischen Vereinigung der Anwälte für Tierrechte eingereicht worden war.

Bisher wurde nicht nur in Argentinien, sondern auch weltweit das Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung nur Menschen zugebilligt, nicht aber Tieren (oder besser gesagt: nicht-menschlichen Tieren). Doch Mauricio machte den entscheidenden Schritt. Dieses fundamentale Recht sei auch auf Cecilia anwendbar. Andere Mittel, das Einsperren von Tieren zu hinterfragen, gebe es im geltenden Recht nicht.

Laut Mauricio können auch nicht-menschliche Tiere Rechtspersonen sein und abgestufte Rechte besitzen: „Wir sprechen dabei nicht über Bürgerrechte, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt sind, sondern über die der jeweiligen Spezies zukommenden Rechte auf Selbstentfaltung und auf Leben in ihrem natürlichen Lebensumfeld“, sagte sie. Tiere seien keine Objekte, die wie Kunstwerke ausgestellt werden dürften. Sie seien vielmehr nicht-menschliche Rechtspersonen. Als solche besässen sie das unveräusserliche Recht, in ihrem Habitat zu leben. Sie seien frei geboren und hätten das Recht, ihre Freiheit zu erhalten.

Cecilia war wegen ihrer langen Gefangenschaft allerdings nicht mehr fähig, in ihrem ursprünglichen Habitat zu leben. Sie wurde in ein Refugium für Menschenaffen in Sorocaba (Brasilien) verbracht.

Der Fluss gehört sich selbst

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Kann ein Fluss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen?

Es geschah am 15. März 2017. Seit dann verfügt der drittgrösste Fluss Neuseelands, der Whanganui, über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dem vorausgegangen war ein über hundertjähriger Streit mit einem dort ansässigen Maori-Stamm. Im Verständnis der Maori ist der Whanganui ein Ahne und sollte wie ein solcher behandelt werden. Der Vertreter auf Seiten der Maori, Gerrad Albert, sagte: „We have fought to find an approximation in law so that all others can understand that from our perspective treating the river as a living entity is the correct way to approach it, as an indivisible whole, instead of the traditional model for the last 100 years of treating it from a perspective of ownership and management.“

Was die Rechtspersönlichkeit betrifft wird nun nicht mehr zwischen dem Maori-Stamm und dem Fluss unterschieden. Was also dem Fluss angetan wird – zum Beispiel durch Verschmutzung –, wird den dort lebenden Maori angetan. Stamm und Fluss sind in diesem Sinne rechtlich gleichgestellt. Das neue Gesetz übernimmt die holistische Vorstellung der Maori, die nicht scharf zwischen den Menschen und ihrer nicht-menschlichen Umwelt trennen. „Ich bin der Fluss, und der Fluss ist ich“, sagen die Maori.

Der Fluss gehört nun nicht länger den Menschen, sondern – sozusagen – sich selbst. Da er sich selbst rechtlich nicht vertreten kann, übernehmen diese Aufgabe zwei offizielle Flusswächter; den einen von ihnen stellt der Maori-Stamm, den anderen der Staat. Diesen Flusswächtern obliegt es, anstelle des Whanganui zu handeln und seine Integrität zu wahren. Unterstützt werden sie dabei von einem Rat, in dem die Vertreter verschiedener anderer Interessengruppen – vom Tourismus bis zu Umweltorganisationen – Einsitz haben.

„We can trace our genealogy to the origins of the universe,“ sagte der Maori Albert: „And therefore rather than us being masters of the natural world, we are part of it. We want to live like that as our starting point. And that is not an anti-development, or anti-economic use of the river but to begin with the view that it is a living being, and then consider its future from that central belief.“

Die Umwelt befindet sich in einem besorgniserregenden Zustand. Die Aussterberate von Organismen übertrifft die natürliche Rate um das 100- bis 1000-fache. Wir leben in einer Zeit des Massenaussterbens, wie sie die Erde seit 65 Millionen Jahren nicht mehr erlebt hat. Ebenso schreitet die Klimaerwärmung voran. Seit Beginn der Industrialisierung hat die globale Durchschnittstemperatur um rund 1 Grad Celsius zugenommen. Geht die Entwicklung so weiter wie bisher, rechnet man bis zum Ende dieses Jahrhunderts mit einer Zunahme von über 3 Grad. Dies hätte gewaltige und vielfach noch kaum absehbare Auswirkungen auf die Umwelt und damit auf die Lebensbedingungen der Menschen.

Das Entscheidende an den Umweltveränderungen aber ist dies: Diese sind grösstenteils anthropogen. Der Mensch beeinflusst in noch nie dagewesenem Ausmass seine Umwelt und ist zu einem der wichtigsten Einflussfaktoren auf die biologischen, geologischen und atmosphärischen Prozesse geworden. Wir leben inzwischen im Anthropozän.

Das spannungsgeladene und auch schädliche Verhältnis von Mensch und Umwelt ist seit langem offensichtlich. Spätestens mit dem Erscheinen von Rachel Carsons „Silent Spring“ 1962 begann sich eine Umweltbewegung zu formieren, die darauf aufmerksam gemacht und auch das Recht massgeblich beeinflusst hat. Es sind strenge und weniger strenge nationale Umwelt- und Tierschutzgesetze entstanden, die strikte oder weniger strikte umgesetzt werden. Ebenso ist ein umfassendes Umweltvölkerrecht geschaffen worden, über dessen Weiterentwicklung in regelmässigen Konferenzen der Vertragsstaaten gestritten wird.

Auch wenn das hierarchische Prinzip, das den Menschen über die nicht-menschliche Natur stellt, rechtlich in der Regel unangefochten geblieben ist, so gab es doch Aufweichungen der so unverrückbar scheinenden Mensch-Natur-Grenze. Zum Beispiel in der Schweiz: Hier muss die Würde der „Kreatur“ per Verfassung beachtet werden. Und die Tiere sind von ihrem Objektstatus befreit worden, heisst es doch im Zivilgesetzbuch schlicht und einfach: „Tiere sind keine Sachen.“ Dahinter steht zweifelsohne eine starke Umweltschutz- und Tierschutzethik. Doch zeigt sich auch, dass diese im Rechtsalltag kaum verwirklicht wird. Im Streitfall wird das Tier eben doch wie eine Sache behandelt.

Ein Wandel zeichnet sich ab

Dennoch: In letzter Zeit scheint sich unter dem Eindruck der sich dramatisch verschlechternden Umweltbedingungen ein Wandel abzuzeichnen, wofür der befreite Schimpanse und der befreite Fluss beispielhaft stehen. Die Dichotomie von Mensch und Natur wird brüchiger, die anthropozentrische Fundierung des Rechts erhält feine, aber spürbare Risse.

Flüsse werden nicht nur in Neuseeland rechtlich anerkannt, Ähnliches spielt sich auch in Lateinamerika und Indien ab. Der Natur werden – unter teilweise starker Dehnung geltenden Rechts – Rechte zuerkannt, was eine Abkehr vom Dogma darstellt, nur Vertreter des Homo sapiens könnten über eigene Rechte verfügen.

Es scheint sich zu erfüllen, was Christopher Stone 1972 in seinem legendären Aufsatz „Should Trees Have Standing?“ gefordert hat: „I am quite seriously proposing that we give legal rights to forests, oceans, rivers and other so-called ‚natural objects’ in the environment – indeed, to the natural environment as a whole.“

Politisch angetrieben wird diese Entwicklung unter anderem von der „Global Alliance for the Rights of Nature“. Einer ihrer Anliegen besteht darin, die Menschenrechtserklärung der Uno zu ergänzen mit einer Erklärung der Rechte der Natur (Universal Declaration of the Rights of Mother Nature). Diese soll verschiedene Rechte der „Mutter Natur“ festhalten, so etwa das Recht zu leben und zu existieren, das Recht, respektiert zu werden, oder das Recht, seine Lebenszyklen frei von menschlicher Störung fortzuführen.

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Als Ankläger vor Gericht: das Great Barrier Reef.

In rechtlich unverbindlichen Verhandlungen vor dem sogenannten International Rights of Nature Tribunal werden zudem Fälle von Verletzungen der Rechte der Natur durchgespielt. So wurde beispielsweise das bedrohte Great Barrier Reef in Australien „angehört“ – vertreten wurde es von einer Anwältin für Umweltrecht. Das Tribunal urteilte: Das Recht des Riffs auf Fortführung seiner Lebenszyklen werde durch menschliche Aktivitäten verletzt.

Die Hoffnung besteht, dass mit solchen Tribunalen und Urteilen eine mediale Öffentlichkeit geschaffen und die nationale Umweltpolitik sowie das Umweltrecht beeinflusst wird. Ziel solcher Aktionen ist es aber auch, den Weg zu bereiten für die Etablierung eines Internationalen Gerichtshofs für die Rechte der Natur. Als Vorbild dient der Internationale Strafgerichtshof. Auch in der EU regen Nichtregierungsorganisationen an, eine Richtlinie zur Sicherung der Rechte der Natur zu schaffen.

„Utopisch“, „völlig absurd“

Derzeit sind der Natur erst vereinzelt Rechte zuerkannt worden. Und oftmals ist nicht klar, was dies im Einzelfall überhaupt genau bedeuten soll. Dass der Mensch die Natur weiterhin nutzen kann, ist unbestritten. Alles andere liefe auf eine Selbstauslöschung der Menschheit hinaus. Wo aber verläuft die Grenze zur justiziablen Verletzung der Rechte der Natur? Eine Rechtspraxis muss diesbezüglich erst noch entwickelt werden. Zudem sind die Kritiker, die eine solche Erweiterung von Rechten im besten Fall als „utopisch“ und im schlechtesten als „völlig absurd“ bezeichnen, weiterhin in der Mehrzahl.

Die Vertreterinnen und Vertreter von Rechten für die Natur verweisen derweil auf die Geschichte. Die Befreiung der Sklaven, die Rechte für Frauen: Oftmals galt als „unmöglich“ und „unmoralisch“, was heute anerkannt und selbstverständlich ist. Die Ausdehnung von Rechten auf die Natur folgt in dieser Sichtweis einer scheinbar historischen Logik von Emanzipationsbestrebungen.

Von der herrschenden Ausbeutung der Natur zur Respektierung der Natur, vom „Rechtsobjekt Natur“ zum „Rechtssubjekt Natur“: Es zeichnet sich derzeit schwach, aber dennoch deutlich vernehmbar ein tiefgreifender Wandel ab. Möglicherweise werden der befreite Schimpanse und der befreite Fluss zu Symbolen von über den Menschen hinausweisenden Rechten.

Literatur:

David R. Boyd: The Rights Of Nature. A Legal Revolution That Could Save The World. Toronto 2017.

Chritstopher D. Stone: Should Trees Have Standing? and other essays on law moral and the environment. New York 1996.

Saskia Stucki: Grundrechte für Tiere: Eine Kritik des geltenden Tierschutzrechts und rechtstheoretische Grundlegung von Tierrechten im Rahmen einer Neupositionierung des Tieres als Rechtssubjekt. Baden-Baden 2016.

© Markus Hofmann

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