Verdacht auf vergiftete Wanderfalken – was tun?

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Im Visier fanatischer Taubenzüchter: Wanderfalke.

Am Boden liegen ein toter Wanderfalke und eine leblose Taube. Oder man findet – abseits von Gebäuden mit grossen Fenstern, mit denen Vögel zusammengestossen sein könnten – mehrere verendete Greifvögel. Oder man beobachtet eine Taube, die einen eigenartig und unnatürlich verschmutzten Nacken aufweist – pink-, violett-, blau- oder grünfarbig. Oder eine Taube flattert – möglicherweise in der Nähe eines Taubenschlags – unbeholfen umher, da ihre Flügel- oder Schwanzfedern kupiert sind. Dann ist der Griff zum Telefon angezeigt: Polizei (Tel. 117) und BirdLife Schweiz (Tel. 0444577020, wanderfalke@birdlife.ch) sind zu informieren. Denn möglicherweise liegen Fälle von vorsätzlicher Vergiftung von Greifvögeln vor. Ein Offizialdelikt, dem die Ermittlungsbehörden nachgehen müssen.

Im Juli dieses Jahres ist es in der Schweiz erstmals zu einer Verurteilung eines Taubenzüchters gekommen. Dieser hatte einer Taube ein starkes Nervengift auf den Nacken gestrichen. Ein Habicht, der die Taube schlug, verendete aufgrund der Vergiftung. In der „Szene“ gewisser Taubenzüchter ist der Einsatz solcher „Kamikaze-Tauben“ ein Mittel, um die ungeliebten Greifvögel, insbesondere Wanderfalken, im Umfeld ihrer Taubenschläge auszurotten. Denn Wanderfalken sind die ärgsten „Feinde“ der hochgezüchteten Tauben, die an Wettkämpfen teilnehmen, an denen die Tauben möglichst hoch und lange fliegen sollen.

Zwar hofft der Schweizer Vogelschutz nun auf eine abschreckende Wirkung des Urteils (bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten und eine Busse von 4000 Franken). Doch weitere Vergiftungsversuche sind zu befürchten. Deshalb hat BirdLife Schweiz ein Merkblatt herausgegeben, dass darüber infomiert, wie Verdachtsfälle erkennt werden können und wie man darauf reagieren sollte.

Wichtig: Tote Greifvögel und Tauben nicht mit blossen Händen wegräumen, da das Nervengift auch für den Menschen lebensgefährlich sein kann. Die Spurensicherung überlässt man am besten der Polizei.

 

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